des Jagdverbandes Brandenburg/Havel e.V. vom 17. 02. 2006

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Jagdverband Brandenburg/Havel e.V. und wird in das
     Vereinsregister des Amtsgerichts Brandenburg eingetragen. Der Verein wird im
     folgenden Text als „JV bezeichnet.

(2) Der JV ist Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. (im folgenden Text
     „LJVB“).

(3) Sitz des Vereins ist Wusterwitz.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) Aufgaben und Ziele des JV sind:
1. die umfassende Unterstützung und Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des
Landesnaturschutzgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes
durch
– die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden
Arten,
– die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der
Landeskultur.
2. die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes,
3. die Förderung der Aus- und Weiterbildung, sowie Maßnahmen der
Unfallverhütung,
4. die Wahrung des Brauchtums.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
1. die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der
heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
2. die Darstellung und Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der
Landschaftpflege und des Tierschutzes, deren Förderung durch Verbreitung in
der Öffentlichkeit, vor allem bei der Jugend,
3. die Pflege und Förderung humanistischer Traditionen des Brauchtums als
Bestandteil der deutschen Kultur,
4. die aktive Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen, vor allem bei
Wildtieren als Teil der öffentlichen Gesundheitspflege und des Artenschutzes,
5. die Ausbildung von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes,
6. die Förderung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei der satzungsgemäßen
Tätigkeit der Mitglieder und der Allgemeinheit,
7. die Förderung des Übungsschießens als Voraussetzung zur tierschutzgerechten
Ausübung der Jagd,
8. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere auf den Gebieten des
Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene sowie des
traditionellen Brauchtums.

(3) Weitere Aufgaben des JV sind
1. die Interessenvertretung seiner Mitglieder und Wahrung ihrer Anliegen im
Rahmen dieser Satzung und im engen Zusammenwirken mit dem LJVB und den
anderen Verbänden im Landkreis
2. die Beratung der Kreisbehörden im Zusammenwirken mit den anderen JV im
Landkreis und der Gemeindebehörden in Zweckfragen.

§ 3
Räumlicher Tätigkeitsbereich

Der JV ist in der Region der Stadt Brandenburg/Havel sowie der Amtsbereiche und
Gemeinden Ziesar, Wusterwitz, tlw. Brück, Lehnin, Havelsee, Beetzsee und tlw. Groß
Kreutz tätig. Seine Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Aufgaben, die in
diesem räumlichen Tätigkeitsbereich anfallen und nicht aus Gründen einer einheitlichen
Interessenvertretung vom LJVB oder dem Deutschen Jagdschutzverband e.V.
wahrgenommen werden.

§ 4
Mittelverwendung

(1) Der JV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der JV ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JV
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des JV. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JV fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Mitglieder des Vorstandes und andere vom Vorstand berufene Personen können für
ihre Tätigkeit für den JV oder für Zwecke des JV unter Beachtung der Vorschriften
des Absatz 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine angemessene
Vergütung erhalten. Art, Umfang und Höhe der Aufwandentschädigung und der
Vergütung werden im Haushaltsplan geregelt.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des JV kann jedermann werden, der die Ziele des JV unterstützt. Über die
Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des JV auf den schriftlichen
Antrag des Bereitwilligen.

(2) Mit der Mitgliedschaft im JV erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im
LJVB. Die Mitgliedschaft im LJVB begründet eigene Rechte und Pflichten des
Mitglieds gegenüber dem LJVB, insbesondere Beitragspflichten.
Eine Mitgliedschaft ausschließlich im JV ist nicht möglich.

(3) Der Vorstand des JV kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des JV ernennen, wenn
diese sich um das Deutsche Weidwerk, den JV, oder in Hinblick auf die
Verwirklichung der Ziele und Zwecke des JV besonders verdient gemacht haben.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, im Rahmen dieser Satzung
– in Ämter und Funktionen gewählt zu werden und diese wahrzunehmen,
– an der Willensbildung innerhalb des JV mitzuwirken,
– die Einrichtungen des JV im Rahmen der Leistungsfähigkeit und ggf. im
Rahmen allgemeiner Benutzungsordnungen zu nutzen.
2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein
aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des JV zu unterstützen
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des JV, seiner Mitglieder, der Jagd, oder
der Deutschen Jägerschaft in der Öffentlichkeit schadet. Hierzu sind alle Mitglieder
insbesondere verpflichtet, die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum
Schutz des Wildes und der übrigen wildlebenden Tiere und deren Lebensräume
sowie die Grundsätze der Deutschen Weidgerechtigkeit zu befolgen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft
auszuüben.

(4) Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten.
2. Jährlich wiederkehrende und in Geld zu zahlende Beiträge sind am 16.03. des
Kalenderjahres fällig.
Soweit der JV Beiträge für die Mitgliedschaft im LJVB einzieht, richtet sich die
Fälligkeit dieser Beiträge nach der Satzung des LJVB.
3. Die Höhe und die Art der Beiträge zum JV werden durch die
Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Die
Beitragsordnung kann Aufnahmegebühren, pauschale angemessene
Mahngebühren und erhöhte Beiträge bei verspäteter Zahlung vorsehen. Sie ist im
Haushaltsplan verankert. Sie kann außerdem vorsehen, dass die Beitragshöhe
nach Mitgliedergruppen unterschiedlich ist, wobei die Unterschiede sachlich
gerechtfertigt sein müssen.
Die Höhe der Beiträge zum LJVB bestimmt sich nach der Satzung des LJVB.
4. Ehrenmitglieder des JV sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht
gegenüber dem LJVB und dem DJV bleibt davon unberührt.

(5) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragsleistung in Verzug, so ruhen ab
Zustellung einer Mahnung zugleich alle übrigen Mitgliedsrechte. In der Mahnung
ist auf das Ruhen der Mitgliedsrechte hinzuweisen.

(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass dessen persönliche Daten in einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Daten
dürfen, auch in Zusammenhang mit gedruckten oder auf Datenträgern gespeicherten
Mitgliederlisten, an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn es die
Durchführung der Zwecke und Aufgaben des JV erfordern. Ferner dürfen die für die
Mitgliedsverwaltung notwendigen persönlichen Daten dem LJVB zur Verfügung
gestellt werden. Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten,
oder eine Weitergabe zu diesen Zwecken, ist nur dann zulässig, wenn das
betreffende Mitglied dieser Nutzung seiner Daten ausdrücklich zustimmt.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem JV
oder Streichung von der Mitgliederliste.
Die Mitgliedschaft im JV endet außerdem, wenn das Mitglied aus dem LJVB
ausgeschlossen wird oder die Mitgliedschaft im LJVB aus anderen Gründen endet.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet, vorbehaltlich abweichender
Regelungen der Satzung des LJVB, zugleich die Mitgliedschaft im LJVB.

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erkältung in Schriftform (§ 126 BGB),
elektronischer Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b) gegenüber dem
Vorstand. Die Erklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden
Geschäftsjahres zuzuleiten und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(4) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es
1. grob oder wiederholt gegen die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Pflichten
verstoßen hat
2. gegen die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.
verankerten Grundsätze verstoßen hat,
3. sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet.
4. sonstige Gründe gibt, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den JV
unzumutbar machen,
5. wegen dieser Gründe bereits in zwei Fällen bestraft oder abgemahnt worden ist
und ein weiterer Verstoß erfolgt.
Das Verfahren hierzu regeln die Vorschriften über das Disziplinarverfahren.

(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der
Leistung eines Beitrages trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug befindet.
Dem Mitglied ist vor der Streichung die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.

§ 8
Jägerschaften

(1) Im Wirkungskreis des JV sind Jägerschaften als nichtrechtsfähige
Untergliederungen des JV zu bilden. Die Jägerschaften bestehen aus den
Pächtergemeinschaften, einschließlich Einzelpächter und Begehungsscheininhaber.
Ihnen obliegt die Betreuung und die Durchführung der Aufgaben des JV vor Ort. Sie
nehmen die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr.

(2) Die Mitgliedschaft in einer Jägerschaft kann mit keinen anderen als den sich aus der
Mitgliedschaft im JV ergebenden Pflichten verbunden sein.

(3) Jede Jägerschaft wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher/Obmann und für diesen bis zu
zwei Stellvertreter. Der Sprecher/Obmann leitet die Arbeit der Jägerschaft und
vertritt die Jägerschaft gegenüber dem Vorstand des JV.

§ 9
Organe des JV

Organe des JV sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der erweiterte Vorstand

§ 10
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des JV. Sie bestimmt die
Leitlinien der Verbandsarbeit und beschließt den Haushaltsplan. Sie kontrolliert die
Arbeit des Vorstands. Sie wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des
LJVB nach der Maßgabe der Satzung des LJVB. Sie wählt wenigstens zwei Prüfer
für das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit dieser Prüfer beträgt 4 Jahre.

(2) Alle Mitglieder des JV bilden die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens ein Mal jährlich einzuberufen
(ordentliche Mitgliederversammlung). Die erste ordentliche Mitgliederversammlung
des Geschäftsjahres soll in der Zeit vom 01. 02. bis 15. 03. stattfinden. Die
Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu erhalten
– den Bericht des Vorstands,
– den Bericht der Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen,
– den Haushaltsplan,
– Aussprache,
– vorliegende Anträge.

(4) Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten
stattzufinden, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder wenigstens ¼
der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (außerordentliche
Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung hat die zu Grunde liegenden Anträge, sowie ggf. Anträge
des Vorstandes zu enthalten.

(5) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mit der
Einladung sind die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben und zugleich
mitzuteilen, wo die im Einzelnen vorliegenden Anträge nebst Begründung durch die
Mitglieder eingesehen werden können. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die
Einladung nebst Tagesordnung den Mitgliedern per Telefax oder im Wege
elektronischer Datenverarbeitung übersandt wird.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des Vorstandes,
dem Vorstand oder von einer Gruppe von wenigstens fünf stimmberechtigten
Mitgliedern eingebracht werden. Anträge von Mitgliedern an die
Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres
zuzuleiten. Anträge sind zulässig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer
Begründung versehen sind sowie die Namen und Unterschriften der Antragsteller
enthalten. Die Antragsteller müssen am 15. Januar des Geschäftsjahres
stimmberechtigte Mitglieder des JV sein. In der genannten Frist eingegangene
Anträge sind durch den Vorstand mit der Einladung nach Abs. 5 bekannt zu geben.
Gehen Anträge danach ein, können diese berücksichtigt werden, wenn eine
ordnungsgemäße Bekanntmachung unter Einhaltung der Ladungsfrist gewährleistet
ist. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Anträge besteht nicht.

(7) Vom Vorstand können Dringlichkeitsanträge zu jeder Zeit in die
Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen Fällen entscheidet die
Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag einer sofortigen Behandlung
bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen
Behandlung zu, so ist über den Antrag abzustimmen. Dringlichkeitsanträge, die
Wahlen, die Abwahl eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Funktionsträgers, Satzungsänderungen, Änderungen des Haushaltsplanes oder
Geldzahlungen über den Rahmen des Haushaltsplans hinaus oder die Auflösung des
JV zum Inhalt haben, sind unzulässig.

(8) Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von
einer von dem Vorstand beauftragten Person geleitet. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter
im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Mitglieder des Präsidiums des LJVB oder von diesen Beauftragte dürfen an den
Mitgliederversammlungen mit Rede- jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
2. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, wenn dies ¼
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Bei Wahlen erfolgt die
Abstimmung geheim. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn ¾ der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit wird eine
Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl durchgeführt.
5. Die Wahl mehrerer Kandidaten für unterschi
dliche Ämter mit nur einer
einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl) ist zulässig, wenn
– jeder Kandidat für ein vorher genau bestimmtes Aufgabengebiet kandidiert,
– für dieses Aufgabengebiet keine weiteren Bewerber vorhanden sind.
Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind nicht zu
berücksichtigen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht
zu, ist anschließend entsprechend Ziffer 4 über jeden Kandidaten einzeln
abzustimmen.

(9) Mitglieder können sich in der bei der Ausübung ihrer Rechte in der
Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines
Kandidaten zulässig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der
Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er zur
Annahme des Aufgabengebietes bereit ist.

(10) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und
eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind von Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV ist berechtigt, das Protokoll
einzusehen und sich auf seine Kosten Abschriften zu fertigen.
Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern darüber hinaus in geeigneter
Form bekannt zu geben.

§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister,
– zwei Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand.

(3) Der JV wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
– durch den Vorsitzenden allein, oder
– durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Schatzmeister oder der
stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des JV sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im JV endet zugleich die Amtszeit.

(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des JV nach Maßgabe dieser Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen
und diese für deren Tätigkeitsbereich mit den hierfür erforderlichen Vollmachten
ausstatten.

(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand
aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen
Nachfolger. Dieser führt die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis
zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung fort. Ein Nachfolger
ist auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu wählen. Seine Amtszeit
endet an dem Tag, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
geendet hatte.

(11) Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich im Innenverhältnis auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12
Der erweiterte Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder die
Vorstandsmitglieder und die Sprecher/Obleute der Jägerschaften an. Die
Sprecher/Obleute der Jägerschaften können sich durch einen ihrer Stellvertreter
vertreten lassen. Der Vorstand kann weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.

(2) Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der
Durchführung seiner Aufgaben. Der erweiterte Vorstand tagt wenigstens zwei Mal im Jahr.

(3) Arbeitsweise und Organisation des erweiterten Vorstands kann der Vorstand durch
eine Geschäftsordnung bestimmen.

§ 13
Disziplinarwesen

(1) Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes und des LJVB gelten
direkt für die Mitglieder des JV.

(2) Soweit ein Mitglied wegen Verstößen gegen die in dieser Satzung verankerten
Pflichten bestraft oder ausgeschlossen werden soll, ist das Verfahren nach den
Vorschriften der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. durch
die Disziplinarausschüsse des LJVB zu führen. Als Strafen sind die in der
Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. verankerten Strafen
zulässig.

§ 14
Verbandsabzeichen

(1) Die Verbandsabzeichen des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. und des LJVB
sind auch Verbandsabzeichen des JV. Der JV kann darüber hinaus eigene
Verbandsabzeichen führen. Verbandsabzeichen dürfen nur von Mitgliedern getragen
werden. Bei eigenen Verbandsabzeichen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung erlassen, die die
Auszeichnung von Mitgliedern und Dritten sowie die Ernennung von
Ehrenmitgliedern regeln kann. Soweit Regelungen des Deutschen
Jagdschutzverbandes e.V. oder des LJVB über Auszeichnungen und Ehrungen
bestehen, gehen diese einer Ehrenordnung des JV vor.

§ 15
Einheitliche Vertretung in den Landkreisen

Soweit mehrere Jagdverbände mit dem JV in demselben Landkreis tätig sind, wird der JV
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten, die für eine einheitliche Vertretung
der Interessen der Mitglieder des JV in dem Landkreis erforderlich sind. Eine Vertretung
der Mitglieder gegenüber dem Landkreis oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit
das Gebiet des Landkreises umfasst, erfolgt nur einheitlich zusammen mit den anderen im
Kreis tätigen Jagdverbänden.

§ 16
Auflösung des JV

(1) Über die Auflösung des JV entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür
die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Mit dem Auflösungsbeschluss fällt das Vermögen des JV an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese
darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwenden. Die
Mitgliederversammlung kann mit dem Auflösungsbeschluss eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft bestimmen,
die das Verbandsvermögen erhält. Zur Übertragung des Verbandsvermögens ist die
vorherige Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.

§ 17
Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist nach
Inkrafttreten den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(2) Der nach der bisherigen Satzung bestimmte Vorstand führt als Übergangsvorstand
die Geschäfte bis zum Ende seiner nach der alten Satzung bestimmten Amtszeit fort.
Scheidet ein Mitglied des Übergangsvorstandes vor dem Ende der nach der alten
Satzung bestimmten Amtszeit aus, so ist nach dem Verfahren des § 12 Abs. 10
dieser Satzung ein neues Mitglied des Übergangsvorstandes zu bestimmen. Scheiden
alle Mitglieder des Übergangsvorstandes aus, so haben Neuwahlen zu einem
Vorstand nach dieser Satzung stattzufinden.

(3) Die bisherigen Jägerschaften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Vorstand
erhalten. Die Jägerschaften haben spätestens zum 31. 03. des auf das Inkrafttreten
dieser Satzung folgenden Geschäftsjahres einen Sprecher und dessen Stellvertreter
zu wählen.

 

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