Satzung

des Jagdverbandes Brandenburg/Havel e.V.

Satzungsänderung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.02.2014
Eintragung der änderung im vereinsregister unter VR 3279P am 24.10.2017

Sie können die Satzung unten ansehen oder hier als pdf-Datei herunterladen.

 

§ 1 : Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Jagdverband Brandenburg/Havel e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter VR 3273  P eingetragen. Der Verein wird im folgenden Text als „JV“ bezeichnet.

(2) Der JV ist Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. (im folgenden Text „LJVB“).

(3) Sitz des Vereins ist Brandenburg an der Havel. Die Geschäftsführertätigkeit wird am Wohnsitz des Vorsitzenden verrichtet.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 : Aufgaben und Ziele

(1) Aufgaben und Ziele des JV sind:
die umfassende Unterstützung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch
1. die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten, die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der
     Landeskultur.
2. die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes,
3. die Förderung der Aus- und Weiterbildung, sowie Maßnahmen der Unfallverhütung,
4. die Wahrung des Brauchtums.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
2. die Darstellung und Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der Landschaftpflege und des Tierschutzes, deren Förderung durch Verbreitung in der
    Öffentlichkeit, vor allem bei der Jugend,
3. die Pflege und Förderung humanistischer Traditionen des Brauchtums als Bestandteil der deutschen Kultur,
4. die aktive Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen, vor allem bei Wildtieren als Teil der öffentlichen Gesundheitspflege und des Artenschutzes,
5. die Ausbildung von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes,
6. die Förderung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei der satzungsgemäßen Tätigkeit der Mitglieder und der Allgemeinheit,
7. die Förderung des Übungsschießens als Voraussetzung zur tierschutzgerechten Ausübung der Jagd,
8. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene sowie des traditionellen
    Brauchtums.

(3) Weitere Aufgaben des JV sind
1. die Interessenvertretung seiner Mitglieder und Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen dieser Satzung und im engen Zusammenwirken mit dem LJVB und den
     anderen Verbänden im Landkreis
2. die Beratung der Kreisbehörden im Zusammenwirken mit den anderen JV im Landkreis und der Gemeindebehörden in Zweckfragen.

 

§ 3 : Räumlicher Tätigkeitsbereich

Der JV ist in der Region der Stadt Brandenburg an der Havel, der Ämter Beetzsee, Wusterwitz und Ziesar; der Gemeinden Golzow, Groß Kreutz (Havel) und Kloster Lehnin sowie des Ortsteiles Oberjünne der Gemeinde Planetal tätig.Seine Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Aufgaben, die in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich anfallen und nicht aus Gründen einer einheitlichen Interessenvertretung vom LJVB oder dem Deutschen Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur e.V. (im folgenden Text: „DJV“) wahrgenommen werden.

 

§ 4 : Mittelverwendung

(1) Der JV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der JV ist
      selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des JV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JV
      fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Mitglieder des Vorstandes und andere vom Vorstand berufene Personen können für ihre Tätigkeit für den JV oder für Zwecke des JV unter Beachtung der
      Vorschriften des Absatz 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine angemessene Vergütung erhalten. Art, Umfang und Höhe der
      Aufwandentschädigung und der Vergütung werden im Haushaltsplan geregelt.

 

§ 5 : Mitgliedschaft

(1) Mitglied des JV kann jedermann werden, der die Ziele des JV unterstützt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des JV auf den
      schriftlichen Antrag des Bereitwilligen.

(2) Mit der Mitgliedschaft im JV erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im LJVB. Die Mitgliedschaft im LJVB begründet eigene Rechte und Pflichten des
      Mitglieds gegenüber dem LJVB, insbesondere Beitragspflichten. Eine Mitgliedschaft ausschließlich im JV ist nicht möglich.

(3) Der Vorstand des JV kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des JV ernennen, wenn diese sich um das Deutsche Weidwerk, den JV, oder in Hinblick auf die
      Verwirklichung der Ziele und Zwecke des JV besonders verdient gemacht haben.

 

§ 6 : Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten
    1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, im Rahmen dieser Satzung in Ämter und Funktionen gewählt zu werden und diese wahrzunehmen, an der   
        Willensbildung innerhalb des JV mitzuwirken, die Einrichtungen des JV im Rahmen der Leistungsfähigkeit und ggf. im Rahmen allgemeiner
        Benutzungsordnungen zu nutzen.
    2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der     
        Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des JV zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des JV, seiner Mitglieder, der
      Jagd, oder der Deutschen Jägerschaft in der Öffentlichkeit schadet. Hierzu sind alle Mitglieder insbesondere verpflichtet, die geschriebenen und
      ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes und der übrigen wildlebenden Tiere und deren Lebensräume sowie die Grundsätze der Deutschen
      Weidgerechtigkeit zu befolgen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben.

(4) Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten.
2. Jährlich wiederkehrende und in Geld zu zahlende Beiträge sind am 01.03. des Kalenderjahres fällig. Soweit der JV Beiträge für die Mitgliedschaft im LJVB
    einzieht, richtet sich die Fälligkeit dieser Beiträge nach der Satzung des LJVB.
3. Die Höhe und die Art der Beiträge zum JV werden durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung kann
    Aufnahmegebühren, pauschale angemessene Mahngebühren und erhöhte Beiträge bei verspäteter Zahlung vorsehen. Sie ist im Haushaltsplan verankert. Sie
    kann außerdem vorsehen, dass die Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen unterschiedlich ist, wobei die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein müssen. Die
    Höhe der Beiträge zum LJVB bestimmt sich nach der Satzung des LJVB.
4. Ehrenmitglieder des JV sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht gegenüber dem LJVB und dem DJV bleibt davon unberührt.

(5) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragsleistung in Verzug, so ruhen ab Zustellung einer Mahnung zugleich alle übrigen Mitgliedsrechte. In der Mahnung ist
      auf das Ruhen der Mitgliedsrechte hinzuweisen.

(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass dessen persönliche Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese
      Daten dürfen, auch in Zusammenhang mit gedruckten oder auf Datenträgern gespeicherten Mitgliederlisten, an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt
      werden, wenn es die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des JV erfordern. Ferner dürfen die für die Mitgliedsverwaltung notwendigen persönlichen Daten
      dem LJVB zur Verfügung gestellt werden. Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten, oder eine Weitergabe zu diesen Zwecken, ist nur
      dann zulässig, wenn das betreffende Mitglied dieser Nutzung seiner Daten ausdrücklich zustimmt.

 

§ 7 :  Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem JV oder Streichung von der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft im JV endet
      außerdem, wenn das Mitglied aus dem LJVB ausgeschlossen wird oder die Mitgliedschaft im LJVB aus anderen Gründen endet.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Satzung des LJVB, zugleich die Mitgliedschaft im LJVB.

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b) gegenüber dem Vorstand.
      Die Erklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zuzuleiten und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(4) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es
1. grob oder wiederholt gegen die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Pflichten verstoßen hat
2. gegen die in der Disziplinarordnung des DJV verankerten Grundsätze verstoßen hat,
3. sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet.
4. sonstige Gründe gibt, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den JV unzumutbar machen,
5. wegen dieser Gründe bereits in zwei Fällen bestraft oder abgemahnt worden ist und ein weiterer Verstoß erfolgt. Das Verfahren hierzu regeln die Vorschriften
    über das Disziplinarverfahren.

(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Leistung eines Beitrages trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug
      befindet. Dem Mitglied ist vor der Streichung die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.

 

§ 8 : Jägerschaften

(1) Im Wirkungskreis des JV sind aus dessen Mitgliedern Jägerschaften als nichtrechtsfähige Untergliederungen des JV zu bilden. Ihnen obliegen die Betreuung
     der Mitglieder und die Durchführung der Aufgaben des JV vor Ort. Sie nehmen die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Den räumlichen
     Wirkungskreis der Jägerschaften bestimmt der Vorstand des JV. Hierbei ist auf regionale Besonderheiten und bestehende Strukturen Rücksicht zu nehmen. Der
     Vorstand darf den räumlichen Wirkungskreis nur ändern oder Jägerschaften teilen oder zusammenlegen, wenn dies die Durchführung des Vereinszwecks
     erleichtert oder erfordert. Vor der Änderung, Teilung oder Zusammenlegung sind die betroffenen Jägerschaften zu hören. Jedes Mitglied wählt die Jägerschaft,
     der es angehören will. Erfolgt eine solche Wahl nicht, ordnet der Vorstand des JV das Mitglied einer Jägerschaft zu. Ein Mitglied kann sich jederzeit einer
     anderen Jägerschaft anschließen. Dies ist dem Vorstand des JV unverzüglich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft in mehreren Jägerschaften ist nicht möglich.

(2) Die Mitgliedschaft in einer Jägerschaft kann mit keinen anderen als den sich aus der Mitgliedschaft im JV ergebenden Pflichten verbunden sein.

(3) Jede Jägerschaft wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher/Obmann und für diesen bis zu zwei Stellvertreter. Der Sprecher/Obmann leitet die Arbeit der Jägerschaft
      und vertritt die Jägerschaft gegenüber dem Vorstand des JV.

 

 

§ 9 : Organe des JV

Organe des JV sind
        – die Mitgliederversammlung
        – der Vorstand
        – der erweiterte Vorstand

 

§ 10 : Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des JV. Sie bestimmt die Leitlinien der Verbandsarbeit und beschließt den Haushaltsplan. Sie kontrolliert die
      Arbeit des Vorstands. Sie wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des LJVB nach der Maßgabe der Satzung des LJVB. Sie wählt wenigstens zwei
      Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit dieser Prüfer beträgt 4 Jahre.

(2) Alle Mitglieder des JV bilden die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die erste ordentliche Mitgliederversammlung des
     Geschäftsjahres soll in der Zeit vom 01. 02. bis 15. 03. stattfinden. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu enthalten
       – den Bericht des Vorstands,
       – den Bericht der Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen,
       – den Haushaltsplan,
       – Aussprache,
       – vorliegende Anträge.

(4) Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattzufinden, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder
      wenigstens ¼ der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer außerordentlichen
      Mitgliederversammlung hat die zu Grunde liegenden Anträge, sowie ggf. Anträge des Vorstandes zu enthalten.

(5) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt des LJVB
     schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben und zugleich mitzuteilen, wo die im Einzelnen
     vorliegenden Anträge nebst Begründung durch die Mitglieder eingesehen werden können. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung nebst Tagesordnung
     den Mitgliedern per Telefax oder im Wege elektronischer Datenverarbeitung übersandt wird.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des Vorstandes, dem Vorstand oder von einer Gruppe von wenigstens fünf
     stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 15. Januar des
     Geschäftsjahres zuzuleiten. Anträge sind zulässig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer Begründung versehen sind sowie die Namen und Unterschriften der
     Antragsteller enthalten. Die Antragsteller müssen am 15. Januar des Geschäftsjahres stimmberechtigte Mitglieder des JV sein. In der genannten Frist
     eingegangene Anträge sind durch den Vorstand mit der Einladung nach Abs. 5 bekannt zu geben. Gehen Anträge danach ein, können diese berücksichtigt 
     werden, wenn eine ordnungsgemäße Bekanntmachung unter Einhaltung der Ladungsfrist gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Anträge
     besteht nicht.

(7) Vom Vorstand können Dringlichkeitsanträge zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen Fällen entscheidet die
     Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag einer sofortigen Behandlung bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
     Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung zu, so ist über den Antrag abzustimmen. Dringlichkeitsanträge, die
     Wahlen, die Abwahl eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Funktionsträgers, Satzungsänderungen, Änderungen des Haushaltsplanes oder
     Geldzahlungen über den Rahmen des Haushaltsplans hinaus oder die Auflösung des JV zum Inhalt haben, sind unzulässig.

(8) Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einer von dem Vorstand beauftragten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung
    ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitglieder des Präsidiums des LJVB oder von diesen Beauftragte
    dürfen an den Mitgliederversammlungen mit Rede- jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
2. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, wenn dies ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Bei Wahlen erfolgt
    die Abstimmung geheim. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit wird eine Stichwahl
    unter den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl durchgeführt.
5. Die Wahl mehrerer Kandidaten für unterschiedliche Ämter mit nur einer einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl) ist zulässig, wenn
    – jeder Kandidat für ein vorher genau bestimmtes Aufgabengebiet kandidiert,
    – für dieses Aufgabengebiet keine weiteren Bewerber vorhanden sind.
   Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind nicht zu berücksichtigen.     
   Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschließend entsprechend Ziffer 4 über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen.

(9) Mitglieder können sich in der bei der Ausübung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines Kandidaten
     zulässig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er zur Annahme des
     Aufgabengebietes bereit ist.

(10) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind von Versammlungsleiter und
        Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV ist berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich auf seine Kosten Abschriften zu fertigen. Die
        wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern darüber hinaus in geeigneter Form bekannt zu geben.

 

§ 11 : Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
      – dem Vorsitzenden,
      – dem stellvertretenden Vorsitzenden,
      – dem Schatzmeister,
      – zwei Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand.

(3) Der JV wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
      – durch den Vorsitzenden allein, oder
      – durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des JV sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet zugleich die Amtszeit.

(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des JV nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen und diese für deren Tätigkeitsbereich mit den hierfür erforderlichen
      Vollmachten ausstatten.

(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen
        kommissarischen Nachfolger. Dieser führt die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die
        Mitgliederversammlung fort. Ein Nachfolger ist auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu wählen. Seine Amtszeit endet an dem Tag, an dem die
        Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet hatte.

(11) Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 12 : Der erweiterte Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder die Vorstandsmitglieder und die Sprecher/Obleute der Jägerschaften an. Die Sprecher/Obleute
      der Jägerschaften können sich durch einen ihrer Stellvertreter vertreten lassen. Der Vorstand kann weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.

(2) Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der erweiterte Vorstand tagt wenigstens zweimal im
     Jahr.

(3) Arbeitsweise und Organisation des erweiterten Vorstands kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung bestimmen.

 

§ 13 : Disziplinarwesen

(1) Die Disziplinarordnung des DJV und des LJVB gelten direkt für die Mitglieder des JV.

(2) Soweit ein Mitglied wegen Verstößen gegen die in dieser Satzung verankerten Pflichten bestraft oder ausgeschlossen werden soll, ist das Verfahren nach den
      Vorschriften der Disziplinarordnung des DJV durch die Disziplinarausschüsse des LJVB zu führen. Als Strafen sind die in der Disziplinarordnung des DJV
      verankerten Strafen zulässig.

 

§ 14 : Verbandsabzeichen

(1) Die Verbandsabzeichen des DJV und des LJVB sind auch Verbandsabzeichen des JV. Der JV kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen.
      Verbandsabzeichen dürfen nur von Mitgliedern getragen werden. Bei eigenen Verbandsabzeichen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung erlassen, die die Auszeichnung von Mitgliedern und Dritten sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern
      regeln kann. Soweit Regelungen des DJV oder des LJVB über Auszeichnungen und Ehrungen bestehen, gehen diese einer Ehrenordnung des JV vor.

 

§ 15 : Einheitliche Vertretung in den Landkreisen

Soweit mehrere Jagdverbände mit dem JV in demselben Landkreis tätig sind, wird der JV unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten, die für eine einheitliche Vertretung der Interessen der Mitglieder des JV in dem Landkreis erforderlich sind. Eine Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Landkreis oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit das Gebiet des Landkreises umfasst, soll nur einheitlich zusammen oder im Benehmen mit den anderen im Kreis tätigen Jagdverbänden erfolgen.

 

§ 16 : Auflösung des JV

(1) Über die Auflösung des JV entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
      Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des JV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des JV an das Deutsche Rote Kreutz, welches es
     unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 : Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist nach Inkrafttreten den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(2) Der nach der bisherigen Satzung bestimmte Vorstand führt als Übergangsvorstand die Geschäfte bis zum Ende seiner nach der alten Satzung bestimmten
     Amtszeit fort. Scheidet ein Mitglied des Übergangsvorstandes vor dem Ende der nach der alten Satzung bestimmten Amtszeit aus, so ist nach dem Verfahren
     des § 12 Abs. 10 dieser Satzung ein neues Mitglied des Übergangsvorstandes zu bestimmen. Scheiden alle Mitglieder des Übergangsvorstandes aus, so haben
     Neuwahlen zu einem Vorstand nach dieser Satzung stattzufinden.

(3) Die bisherigen Jägerschaften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Vorstand erhalten. Die Jägerschaften haben spätestens zum 31. 03. des auf das
      Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Geschäftsjahres einen Sprecher oder Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.

(4) Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.