Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben jahrelang die Jagdgenossenschaften mit Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung „abgezockt“, bis Ihnen das Landessozialgericht Brandenburg diesen schönen Beutezug vermasselte – s. unsere Blognachrichten vom 23.08.2012 und vom 15.02.2013. Jetzt fehlt ihnen natürlich Geld. Da sind sie auf die glorreiche Idee gekommen, sich anderweit schadlos zu halten.

Den Vorwand dafür liefert ihnen jetzt die bundesrechtliche Entwicklung. Anfang Januar 2013 sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in eine bundesweite Körperschaft des öffentlich Rechts überführt worden, die SVLFGSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Der hat schon der Bundesrechnungshof am 20.11.2012 vorgeworfen, ihre Personalkosten seien um rund 43 Mio EURO im Jahr zu hoch. Ob diese Überführung rechtlich einwandfrei war, kann man nicht feststellen, sondern darf es nur glauben, und zu einer veröffentlichten Satzung hat es bis heute 18.02.2013 –  auch noch nicht gereicht.

Aber das hat diese Körperschaft nicht daran gehindert, hurtig die Beiträge für die Unfallversicherung der Jäger um so ca. 150%, also auf das mehr als Doppelte bis Zweieinhalbfache der bisherigen Beiträge, auf einen Schlag zu erhöhen. Derart freche und zugleich mehr als schwach begründete „Schlucke aus der Pulle“ hat sich, soweit zu sehen ist, bisher noch keiner getraut. Die Sozialgerichte, die schon mit Hartz-IV-Klagen bis über die Ohren zugeschüttet sind, wird es freuen, dass da jetzt noch eine wenn auch kleinere Prozesslawine der Jäger auf sie zurollt.

Denn wir meinen:

Die Beitragsbemessung, die man sich in zum Beispiel den §§ 35 ff. der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Mittel- und Ostdeutschland, also einer der der Rechtsvorgängerinnen der SVLFG, ansehen kann, ist ein Wunder an Intransparenz und für den normalen Weidmann nicht durchschaubar. Nach derzeitiger Rechtslage (die einigermassen bedenklich ist) erfasst der Begriff „Jagden“ in § 123 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch VII alle Jagdpächter, Mitpächter, Unterpächter sowie „Beschäftigte“ und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, und zwingt sie in die gesetzliche Unfallversicherung, auch wenn sie damit doppelt versichert sind und letztlich von dieser Unfallversicherung kaum was haben werden. Für diesen Personenkreis gilt damit auch die VSG 4.4 (früher UVV Jagd) unmittelbar. Ausgenommen vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen.

Für diese Unfallversicherung erhebt die SVLFG als Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Beiträge, deren Berechnungsgrundlagen letztlich in Anlehnung an die mit diesen Beiträgen zu deckenden Leistungen und ihre Kosten geschätzt und kompliziert berechnet werden. Die einzelnen Parameter dieser Schätzung und Rechnung können durchaus beanstandet werden – so meinen wir, dass kein Grundbeitrag erhoben werden darf, dass kein Lastenausgleich zulässig ist, und dass der tatsächliche Aufwand weit hinter der geschätzt notwendigen Deckung zurückbleibt.

Oder mit anderen Worten: wir fühlen uns abgezockt wie weiland die Jagdgenossenschaften!

Was kann man tun?

Erst mal innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Dabei sollte man gleich beantragen, die Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen, bis über den Widerspruch rechtskräftig entschieden wurde“. Das ist nach § 86a Abs. 3 SGG möglich und notwendig, weil sonst auch bei Widerspruch erstmal gezahlt werden muss. Wird das abgelehnt, muss man eine diesbezügliche einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht beantragen.

Den Widerspruch muss man nicht weiter begründen, kann aber schreiben:

„Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Beitragsbescheides und dieser hätte zudem eine unbillige Härte zur Folge (§ 86a SGG). Die außergewöhnliche Erhöhung des Beitrages ist rechtswidrig. Ihre Satzung ist bislang nicht veröffentlicht, die rechtswirksame Eingliederung der bislang für mich zuständigen Berufsgenossenschaft in Ihre Körperschaft ist mir bislang nicht nachgewiesen. Die neue Beitragsbemessung ist ermessenswidrig, unverhältnismässig und von der bisher gültigen Satzung der Berufsgenossenschaft nicht gedeckt. Insbesondere ist ein Grundbeitrag nicht zu erheben – § 35 Abs. 2 a. E. der Satzung der Berufsgenossenschaft für Mittel- und Ostdeutschland vom 08.12.2011 -, der Lastenausgleich ist unbillig, und die Schätzung der BER des Beitrags hat keine tatsächlichen Grundlagen. Ich verweise insbesondere hinsichtlich der in Ihre Beiträge einfließenden Kosten Ihres Betriebes auf die Kritik des Bundesrechnungshofes vom 19.11.2012, wonach Ihre jährlichen Personalausgaben von 43 Mio Euro haushaltsrechtlich nicht begründet seien“.

Wenn der Widerspruch mit einem Bescheid abgelehnt wird, muss man dagegen bei dem zuständigen Sozialgericht klagen – wie man das macht, steht schön verständlich in den §§ 87, 90, 91 und 92 SGG.

Jedenfalls aber gilt: Nichts gefallen lassen und nur keinen Streit vermeiden!